Bedeutung
[1] Recht im objektiven Sinn: staatlich festgelegte und anerkannte Ordnung des menschlichen Zusammenlebens, deren Einhaltung durch staatlich organisierten Zwang garantiert wird
[2] Recht im subjektiven Sinn: Befugnis einer Person, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu verlangen, die sich aus dem Recht im objektiven Sinn ableiten lässt
[3] ohne Plural: Anspruch, der nach dem Rechtsempfinden der Menschen und der Rechtsordnung gerecht und richtig ist
[4] veraltete Bedeutung: Wissenschaft vom Recht; Jura, Rechtswissenschaft
Beispiele
[1] Das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist mustergültig.
[2] Sie haben das Recht auf freie Meinungsäußerung.
[3] Es ist Ihr gutes Recht, auf die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen zu bestehen.
[4] „In Heidelberg widmete er sich 3½ Jahre hindurch dem Studium der Rechte. Am 7. April 1819 erhielt er auf Grund seiner Dissertation »De pupillari substitutione« (Über Erbeinsetzung auf Todesfall eines Waisenkindes in der Unmündigkeit) Titel und Würde eines Doktors beider Rechte.“
[4] Klaus studiert Recht und möchte Rechtsanwalt werden.
Deklination
| 1 | Singular | Plural |
|---|---|---|
| Nominativ | das Recht | die Rechte |
| Genitiv | des Rechtes des Rechts | der Rechte |
| Dativ | dem Recht dem Rechte | den Rechten |
| Akkusativ | das Recht | die Rechte |
Aussprache
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